Auszüge aus der Diplomarbeit

LICHTVERSCHMUTZUNG - EINE NEUE UMWELTPROBLEMATIK -

von Madeleine Klein - Studienjahr 2003/2004


Themenkomplex „Lichtverschmutzung“ / „Dark Sky“

umwelt-online: Licht-Richtlinie (kostenpflichtig)

www.Strassenlicht.de - Geschichte und Bedeutung

CIE - Web site of the International Commission on Illumination

LiTG - Deutsche Lichttechnische Gesellschaft e.V.


The Czech law on Protection of the Air, including Light Pollution prevention
Das tschechische Gesetz zur Bekämpfung der Lichtverschmutzung:
siehe http://www.astro.cz/darksky/czairlaw2.htm


Licht macht krank!
- Kann künstliches Licht Krebs verursachen?

Fatal Light Awareness Program - Tower-Kill-Phänome

A+G Schréder GmbH ist eines der führenden Unternehmen der deutschen Leuchtenindustrie.

www.lichtverschmutzung.de


Skybeamer

Die Zugvögel sind durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen
und die Bonner Konvention („Übereinkommen zur Erhaltung der
wandernden, wildlebenden Tierarten“) geschützt. Auf Grund dessen
können die Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
(untere Naturschutzbehörden) das Abschalten der Skybeamer verlangen.

Forderung im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens am Beispiel
Gröberstraße 20/22, Stadtbezirk Stuttgart-Ost

Durch das Bauvorhaben werden Flächen neu versiegelt und somit die
Vegetation entfernt. Es handelt sich um einen Eingriff in Natur- und
Landschaft. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB, ergänzt durch § 8a
Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, sind in der bauleitplanerischen Abwägung auf
Grund des Eingriffs in Natur und Landschaft folgende Elemente zu
beachten: Vermeidungsgebot, Ausgleichspflicht, Ersatzpflicht.
In der näheren Umgebung des Gebiets Gröberstraße 20/22 liegt ein Park
und eine hochwertige Grünstruktur.30
Folgende Textformulierung ist in den Bebauungsplan aufzunehmen:

„Die öffentliche und private Außenbeleuchtung ist energiesparend,
streulichtarm und insektenverträglich zu installieren. Die Leuchten müssen
staubdicht und so ausgebildet sein, dass eine Lichtwirkung nur auf die zu
beleuchtende Fläche erfolgt. An öffentlichen Verkehrsflächen sind
Natriumdampf-Hochdrucklampen zu verwenden. Dies gilt auch für die
Beleuchtung von privaten Wegen, wenn sie nach Umfang und Dauer
ähnlich der Straßenbeleuchtung betrieben wird. Ansonsten sind im
privaten Bereich (Außenbeleuchtung an Häusern, Hauszugängen)
Kompaktleuchtstofflampen in Warmtönen einzusetzen, deren Betriebszeit
durch Zeitschaltungen soweit wie möglich zu verkürzen ist .“


Der genannte Textbaustein soll als Standardfestsetzung grundsätzlich in
Bebauungspläne bzw. städtebauliche Verträge der Stadt Stuttgart aufgenommen werden.


6.1.3. Die Bauleitplanung
Eine weitere rechtliche Möglichkeit zur Reduzierung der Lichtverschmutzung
stellt die Bauleitplanung durch die Gemeinde dar.
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten
und zu leiten. Bauleitplanung wird in § 1 Abs. 2 BauGB definiert:
Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bebauungsplan)
und der Bebauungsplan (verbindlicher Bebauungsplan).
Nach § 1 Abs. 5 S. 1 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung,
eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten,
eine menschenwürdige Umwelt sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen schützen und entwickeln.
Außerdem sind nach § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen.
Bei der Bauleitplanung muss auch das Instrumentarium der Eingriffsregelung
nach § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit dem BNatSchG berücksichtigt werden.
Es sind vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen.
Der Flächennutzungsplan regelt nach § 5 Abs. 1 BauGB für das ganze Gemeindegebiet
die Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen.
Nach § 5 Abs. 2 S. 6 BauGB können im Flächennutzungsplan Flächen für Nutzungsbeschränkungen
oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen dargestellt werden.
Der Inhalt des Bebauungsplanes ist in § 9 BauGB abschließend festgelegt.
Danach besteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 die Möglichkeit, Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz schädlicher Umwelteinwirkungen auszuweisen.
Folglich kann die Gemeinde bauliche und technische Vorkehrungen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. zu deren Vermeidung oder Minderung im Bebauungsplan festlegen,
z.B. Leuchtenhöhe, Brenndauer, Leuchtmittel, Abschirmung.

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BauGB - Baugesetzbuch

vom 8. Dezember 1986 (BGBl.I, S. 2253)
zuletzt geändert am 23. November 1994 (BGBl.I S. 3486)

...


§ 3 Beteiligung der Bürger

(1) Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung,
sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets
in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten;
ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
1. der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt wird und dadurch die Grundzüge nicht berührt werden,
2. ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet
und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt oder
3. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer planerischer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an,
wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer
eines Monats öffentlich auszulegen.
Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen
mit dem Hinweis darauf,
daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
Die nach § 4 Abs. 1 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.
Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen.
Haben mehr als hundert Personen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht,
kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß diesen Personen die Einsicht
in das Ergebnis ermöglicht wird;
die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekanntzumachen.
Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 11 sind die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen
mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt,
ist er erneut nach Absatz 2 auszulegen;
bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, daß Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten
oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können.
Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs eines Bebauungsplans die Grundzüge
der Planung nicht berührt
oder sind Änderungen oder Ergänzungen von Flächen
oder sonstigen Darstellungen im Entwurf des Flächennutzungsplans im Umfang geringfügig
oder von geringer Bedeutung,
kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden;
§ 13 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

...


§ 4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sollen die Behörden und Stellen,
die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können,
möglichst frühzeitig beteiligt werden.
In ihrer Stellungnahme haben sie der Gemeinde auch Aufschluß über von ihnen beabsichtigte
oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen
sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können.
Diesen Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eine angemessene Frist gesetzt werden;
äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die Gemeinde davon ausgehen,
daß die von diesen Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bauleitplan nicht berührt werden.

(2) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden.

...

 

§ 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist
oder diesem Gesetzbuch, den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche
oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden;
die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen.
Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten.
Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekanntzumachen.
Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan und den Erläuterungsbericht einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluß über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen,
daß der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat,
neu bekanntzumachen ist.

...

§ 11 Genehmigung und Anzeige des Bebauungsplans

(1) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde;
andere Bebauungspläne sind der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Für die Genehmigung von Bebauungsplänen ist § 6 Abs. 2 und 4 entsprechend anzuwenden.

(3) Ist ein Bebauungsplan anzuzeigen, hat die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften,
die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 rechtfertigen würde, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige geltend zu machen.
Der Bebauungsplan darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von
Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt
hat, daß sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.

Portal Mainz online - Bebauungspläne