Auszüge
aus der Diplomarbeit
LICHTVERSCHMUTZUNG - EINE NEUE UMWELTPROBLEMATIK -
von Madeleine Klein - Studienjahr 2003/2004
Themenkomplex „Lichtverschmutzung“ / „Dark Sky“
umwelt-online:
Licht-Richtlinie (kostenpflichtig)
www.Strassenlicht.de
- Geschichte und Bedeutung
CIE
- Web site of the International Commission on Illumination
LiTG
- Deutsche Lichttechnische Gesellschaft e.V.
The Czech law on Protection of the Air, including Light Pollution prevention
Das tschechische Gesetz zur Bekämpfung der Lichtverschmutzung:
siehe http://www.astro.cz/darksky/czairlaw2.htm
Licht macht krank! - Kann künstliches Licht Krebs verursachen?
Fatal
Light Awareness Program - Tower-Kill-Phänome
A+G
Schréder GmbH ist eines der führenden Unternehmen der
deutschen Leuchtenindustrie.
www.lichtverschmutzung.de
Skybeamer
Die Zugvögel sind durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen
und die Bonner Konvention („Übereinkommen zur Erhaltung der
wandernden, wildlebenden Tierarten“) geschützt. Auf Grund dessen
können die Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
(untere Naturschutzbehörden) das Abschalten der Skybeamer verlangen.
Forderung im Rahmen eines
Bebauungsplanverfahrens am Beispiel
Gröberstraße 20/22, Stadtbezirk Stuttgart-Ost
Durch das Bauvorhaben werden Flächen neu versiegelt und somit die
Vegetation entfernt. Es handelt sich um einen Eingriff in Natur- und
Landschaft. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB, ergänzt
durch § 8a
Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, sind in der bauleitplanerischen Abwägung auf
Grund des Eingriffs in Natur und Landschaft folgende Elemente zu
beachten: Vermeidungsgebot, Ausgleichspflicht, Ersatzpflicht.
In der näheren Umgebung des Gebiets Gröberstraße 20/22 liegt
ein Park
und eine hochwertige Grünstruktur.30
Folgende Textformulierung ist in den Bebauungsplan aufzunehmen:
„Die öffentliche
und private Außenbeleuchtung ist energiesparend,
streulichtarm und insektenverträglich zu installieren. Die Leuchten müssen
staubdicht und so ausgebildet sein, dass eine Lichtwirkung nur auf die zu
beleuchtende Fläche erfolgt. An öffentlichen Verkehrsflächen
sind
Natriumdampf-Hochdrucklampen zu verwenden. Dies gilt auch für die
Beleuchtung von privaten Wegen, wenn sie nach Umfang und Dauer
ähnlich der Straßenbeleuchtung betrieben wird. Ansonsten sind im
privaten Bereich (Außenbeleuchtung an Häusern, Hauszugängen)
Kompaktleuchtstofflampen in Warmtönen einzusetzen, deren Betriebszeit
durch Zeitschaltungen soweit wie möglich zu verkürzen ist .“
Der genannte Textbaustein soll als Standardfestsetzung grundsätzlich in
Bebauungspläne bzw. städtebauliche Verträge der Stadt Stuttgart
aufgenommen werden.
6.1.3. Die Bauleitplanung
Eine weitere rechtliche Möglichkeit zur Reduzierung der Lichtverschmutzung
stellt die Bauleitplanung durch die Gemeinde dar.
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der
Grundstücke vorzubereiten
und zu leiten. Bauleitplanung wird in § 1 Abs. 2 BauGB definiert:
Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bebauungsplan)
und der Bebauungsplan (verbindlicher Bebauungsplan).
Nach § 1 Abs. 5 S. 1 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung,
eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung
gewährleisten,
eine menschenwürdige Umwelt sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen
schützen und entwickeln.
Außerdem sind nach § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der
Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen.
Bei der Bauleitplanung muss auch das Instrumentarium der Eingriffsregelung
nach § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit dem BNatSchG berücksichtigt
werden.
Es sind vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und unvermeidbare
Beeinträchtigungen auszugleichen.
Der Flächennutzungsplan regelt nach § 5 Abs. 1 BauGB für
das ganze Gemeindegebiet
die Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der
Gemeinde in den Grundzügen.
Nach § 5 Abs. 2 S. 6 BauGB können im Flächennutzungsplan
Flächen für Nutzungsbeschränkungen
oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
dargestellt werden.
Der Inhalt des Bebauungsplanes ist in § 9 BauGB abschließend
festgelegt.
Danach besteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 die Möglichkeit, Flächen
für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz schädlicher
Umwelteinwirkungen auszuweisen.
Folglich kann die Gemeinde bauliche und technische Vorkehrungen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. zu deren Vermeidung oder
Minderung im Bebauungsplan festlegen,
z.B. Leuchtenhöhe, Brenndauer, Leuchtmittel, Abschirmung.
_____________________________________________________________________________________________________
BauGB - Baugesetzbuch
vom 8. Dezember 1986 (BGBl.I, S. 2253)
zuletzt geändert am 23. November 1994 (BGBl.I S. 3486)
...
§ 3 Beteiligung der Bürger
(1) Die
Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung,
sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung
oder Entwicklung eines Gebiets
in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung
öffentlich zu unterrichten;
ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
1. der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt wird und
dadurch die Grundzüge nicht berührt werden,
2. ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben
wird und sich dies auf das Plangebiet
und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt oder
3. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer planerischer
Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren
nach Absatz 2 auch an,
wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die
Entwürfe der Bauleitpläne sind mit dem Erläuterungsbericht
oder der Begründung auf die Dauer
eines Monats öffentlich auszulegen.
Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich
bekanntzumachen
mit dem Hinweis darauf,
daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht
werden können.
Die nach § 4 Abs. 1 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt
werden.
Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu
prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen.
Haben mehr als hundert Personen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen
gleichem Inhalt vorgebracht,
kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden,
daß diesen Personen die Einsicht
in das Ergebnis ermöglicht wird;
die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden
eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekanntzumachen.
Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 11 sind
die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen
mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.
(3) Wird
der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt,
ist er erneut nach Absatz 2 auszulegen;
bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, daß Bedenken und
Anregungen nur zu den geänderten
oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können.
Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs eines
Bebauungsplans die Grundzüge
der Planung nicht berührt
oder sind Änderungen oder Ergänzungen von Flächen
oder sonstigen Darstellungen im Entwurf des Flächennutzungsplans
im Umfang geringfügig
oder von geringer Bedeutung,
kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden;
§ 13 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
...
§ 4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sollen die Behörden und
Stellen,
die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt
werden können,
möglichst frühzeitig beteiligt werden.
In ihrer Stellungnahme haben sie der Gemeinde auch Aufschluß über
von ihnen beabsichtigte
oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen
sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können.
Diesen Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eine angemessene
Frist gesetzt werden;
äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die Gemeinde davon
ausgehen,
daß die von diesen Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange
durch den Bauleitplan nicht berührt werden.
(2) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach §
3 Abs. 2 durchgeführt werden.
...
§ 6 Genehmigung des
Flächennutzungsplans
(1) Der Flächennutzungsplan
bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande
gekommen ist
oder diesem Gesetzbuch, den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen
Rechtsvorschriften widerspricht.
(3) Können Versagungsgründe
nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche
oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.
(4) Über die Genehmigung ist
binnen drei Monaten zu entscheiden;
die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile
des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen.
Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde
von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden,
in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten.
Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe
von Gründen abgelehnt wird.
(5) Die Erteilung der Genehmigung
ist ortsüblich bekanntzumachen.
Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan und den Erläuterungsbericht
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
(6) Mit dem Beschluß über
eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die
Gemeinde auch bestimmen,
daß der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung
oder Ergänzung erfahren hat,
neu bekanntzumachen ist.
...
§ 11 Genehmigung und
Anzeige des Bebauungsplans
(1) Bebauungspläne nach §
8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde;
andere Bebauungspläne sind der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Für die Genehmigung von
Bebauungsplänen ist § 6 Abs. 2 und 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Ist ein Bebauungsplan anzuzeigen,
hat die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften,
die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 rechtfertigen würde,
innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige geltend zu machen.
Der Bebauungsplan darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde
die Verletzung von
Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist geltend
gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt
hat, daß sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.
Portal
Mainz online - Bebauungspläne
|